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BMF: Nichtbeanstandungsregelung offiziell bestätigt!

Nov 7, 2019 | Kassengesetz, KassenSichV, Nichtbeanstandungsregelung, Übergangsfristen

Hintergrund

Durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen und die Einführung des § 146a AO, besteht ab dem 01. Januar 2020 unter anderem die Pflicht digitale Aufzeichnungen (z.B. Verkäufe) eines elektronischen Aufzeichnungssystems durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) zu schützen.

Das Bundesministerium der Finanzen hat am 06.11.2019 mit einem offiziellen Schreiben bestätigt, dass die Verwendung elektronischer Aufzeichnungssysteme (z.B. Software-/PC- Kassen) ohne zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung nach dem 31. Dezember 2019 nicht beanstandet wird.

Hintergrund hierfür ist das Ergebnis der obersten Finanzbehörden der Länder, wonach eine flächendeckende Aufrüstung mit zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtungen zum 01. Januar 2020 nicht möglich ist.

Was bedeutet das für mich als Kassennutzer?

Die Nichtbeanstandungsregelung ist kein Freifahrtschein für elektronische Aufzeichnungssysteme ohne Möglichkeit einer TSE-Anbindung!
Es wird im Schreiben des BMF deutlich gefordert, dass alle technisch notwendigen Anpassungen und Aufrüstungen umgehend durchzuführen und die rechtlichen Voraussetzungen unverzüglich zu erfüllen sind.

Das heißt, dass Sie bis zum 01. Januar 2020 Maßnahmen ergriffen haben müssen um eine zertifizierte TSE an Ihr Kassensystem anzubinden, sobald diese verfügbar ist.

DSFinV-K und Mitteilungspflicht

Die ab dem 01. Januar geforderte digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme (DSFinV-K) findet so lange keine Anwendung, bis Ihr Kassensystem eine TSE angebunden hat, längstens allerdings für den Zeitraum der oben beschriebenen Nichtbeanstandungsregelung, also bis zum 30. September 2020.

Da es momentan noch keine Möglichkeit einer digitalen Übermittlung seitens der Finanzbehörden gibt, um Ihrer Pflicht Kassen gesetzestreu binnen 30 Tagen an- bzw. abzumelden (vgl. Anwendungserlass zu § 146a Nr. 9 AO), findet auch dieser Teil (§ 146a Absatz 4 AO) keine Anwendung. Sobald eine solche Möglichkeit seitens der Finanzverwaltung gegeben ist, wird dies im Bundessteuerblatt bekannt gegeben. Auch wir werden Sie selbstverständlich informieren!

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