Kassenmeldepflicht ab 2025 - was muss gemeldet werden?
Ab dem 01.01.2025 müssen Unternehmer ihre elektronischen Aufzeichnungssysteme beim Finanzamt melden.
Es handelt sich nicht um eine einmalige Meldung. Im Zeitverlauf sind die Vorgänge Anmeldung, Abmeldung, Änderung / Korrektur des Kassensystems meldepflichtig.
Die Mitteilungspflicht besteht sowohl für angeschaffte als auch für gemietete und geleaste Systeme.
Folgende Daten sind an das Finanzamt zu melden:
- Name des Steuerpflichtigen
- Steuer-Nr. des Steuerpflichtigen
- Art der zertifizierten TSE
- Art des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems
- Anzahl der verwendeten elektronischen Aufzeichnungssysteme
- Seriennummer des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems
- Datum der Anschaffung des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems
- Datum der Außerbetriebnahme des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems
Darüber hinaus enthält das Online-Formular der Finanzverwaltung noch weitere Abfragen.
Eine Ausfüllhilfe für das Formular ist vom Bundesfinanzministerium als PDF-Datei verfügbar. (Aufgerufen am 12.05.2025)
Im crystalworks. stellen wir Ihnen alle relevanten und vom Gesetzgeber geforderten Daten zum Export bereit.
Die Meldung unterliegt dem Steuerpflichtigen.
Fristen und Besonderheiten
Folgende Fristen gelten:
- Für vor dem 01.07.2025 angeschaffte Kassen: Meldung bis 31.07.2025
- Für nach dem 01.07.2025 angeschaffte Kassen: Meldung innerhalb eines Monats
Besonderheiten:
- Jede Kasse muss einer Betriebsstätte zugeordnet werden
- Wechsel der Betriebsstätte ist meldepflichtig
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