Übergangsfrist für Kassen? Nichtbeanstandungsregelung? Registrierkassenpflicht?
Momentan kann man als Anwender von Kassensystemen leicht den Überblick verlieren: Kassengesetz 2020, TSE, DSFinV-K, GoBD, Übergangsfrist, Nichtbeanstandungsregelung, AE zu § 146a AO sind nur einige Begriffe, die so manch Unternehmer verunsichern. Im Folgenden möchten wir die Themen „Übergangsfrist“ und „Nichtbeanstandungsregelung“ beleuchten und Klarheit schaffen.
Antworten in aller Kürze rund um das Thema Kassengesetz 2020 erhalten Sie in unseren FAQs Kassengesetz 2020.
Übergansfrist für Kassen
Um eine Antwort auf die Frage zu liefern, ob eine Übergangsfrist für Ihre Kasse in Frage kommt, muss zuerst geklärt werden welche Art von Kasse Sie momentan im Einsatz haben:
Elektronische Registrierkasse
Wenn Sie Ihre elektronische Registrierkasse nach dem 25.11.2010 und vor dem 01.01.2020 angeschafft haben, dürfen Sie Ihre Registrierkasse unter folgenden Bedingungen bis zum 31.12.2022 weiter verwenden:
- Die Registrierkasse erfüllt die Anforderungen des Bundesministeriums für Finanzen vom 26.11.2010
- Die Registrierkasse ist bauartbedingt nicht so aufrüstbar, dass sie die Anforderungen des § 146a AO erfüllt
- Die Nachweise zu 1. und 2. müssen Ihrer Verfahrens-/ Systemdokumentation beigefügt werden
PC- / Software-Kasse
Wenn Sie eine PC- bzw. Softwarekasse einsetzen, gilt für Sie KEINE Übergangsfrist oder Ausnahmeregelung.
Im Anwendungserlass zur Abgabenordnung zu § 146a 2.2.2 sind PC-Kassensysteme von der Ausnahme des Art. 97 § 30 Abs. 3 EGAO ausdrücklich ausgeschlossen.
Hintergrund ist die Annahme der Finanzbehörden, dass Softwarekassen generell so aufrüstbar sind, dass sie die Anforderungen des § 146a AO erfüllt.
Dies ist aber nicht immer der Fall. Bspw. veraltete, manipulierbare Datenbanken oder nicht implementierbare „Interne Kontrollsysteme“ sind Gründe einer nicht realisierbaren Aufrüstung.
Nichtbeanstandungsregelung
In seiner Pressemitteilung Nr. 239 vom 25.09.2019 informierte das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat darüber, dass sich die Finanzverwaltung mit einem Beschluss auf Bund-Länder-Ebene auf eine Nichtbeanstandungsregelung bis zum 30. September 2020 verständigt hat. Ein entsprechendes Schreiben wurde vom BMF am 06.11.2019 veröffentlicht.
Weitere Informationen hierzu erhalten Sie in unserem Beitrag NICHTBEANSTANDUNGSREGELUNG OFFZIELL BESTÄTIGT!
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