Ab dem 1. Januar 2020 treten einige neue gesetzliche Änderungen in Kraft. Neben der Belegausgabepflicht und der Mitteilungspflicht ist auch die Anbindung einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung an elektronische Aufzeichnungssysteme (z.B. elektronische Registrierkassen oder PC-Kassensysteme) verpflichtend.
Die Technische Sicherheitseinrichtung (nachfolgend TSE) ist eine der Kasse zugeordnete Sicherheitseinrichtung, die jeden Geschäftsvorfall vollständig, unverändert und manipulationssicher auf einem nichtflüchtigen Speichermedium speichert.
Hintergrund
Simpel: Die Gewährleistung der Manipulationssicherheit von elektronischen Aufzeichnungssystemen. Die rechtlichen Vorgaben hierzu ergeben sich aus der Abgabenordnung und dessen Anwendungserlass (§ 146a AO), sowie einer neuen Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) und für den technischen Teil die Richtlinie TR-03153 des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnologie (BSI).
Ab dem 1. Januar 2020 darf kein elektronisches Aufzeichnungssystem (z.B. elektronische Kassensysteme) betrieben werden, welches keine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung angebunden hat (Ausnahme: Übergangsfrist für elektronische Registrierkassen). Der Betrieb einer nicht gesetzeskonformen Kasse kann mit einem Bußgeld bis zu 25.000 € geahndet werden (§ 379 Abs.1 Satz 1, Nrn. 4-6 AO n.F. i.V.m. § 379 Abs. 4 AO).
Nichtbeanstandungsregelung für Technische Sicherheitseinrichtungen
Das Bundesministerium für Finanzen hat am 06.11.2019 in einem Schreiben die so genannte Nichtbeanstandungsregelung offiziell kommuniziert. Lesen Sie hier mehr.
Anbindung der TSE an ein Kassensystem
Die TSE kann in unterschiedlichen Varianten an das Kassensystem angebunden werden:
- Cloud-TSE
Hierbei kommuniziert Ihr Kassensystem über das Internet mit einer TSE, welche sich in einer Cloud befindet. - USB-Stick / SD-Karte
Hier wird die TSE direkt an Ihr Kassensystem per USB oder SD-Slot direkt angeschlossen. - Kassenbondrucker mit TSE
Es wird auch Bondrucker bzw. Aufrüst-Kits für Bondrucker (Achtung: Nur wenige Modelle unterstützt) mit integrierter TSE geben. - Netzwerk-TSE
Bei mehreren Kassen in einem gemeinsamen Netzwerk empfiehlt sich unter Umständen eine s.g. „TSE-Box“. Diese wird in Ihr Netzwerk integriert, sodass alle Kassen mit einer TSE kommunizieren können – zentral.
Ausfall der TSE
Fällt die TSE aus, z.B. wegen Störungen im Netzwerk / Internet, müssen die Ausfallzeiten und Gründe sorgfältig dokumentiert werden. Sofern Ihre Kasse auch ohne TSE weiterarbeiten kann, ist der Kassenbeleg in der Ausfallzeit entsprechend zu kennzeichnen. Sie als Unternehmer müssen unverzüglich Maßnahmen ergreifen um die Störung zu beheben. Die Belegausgabepflicht besteht in diesem Fall weiterhin und entfällt nur, wenn das komplette Kassensystem und/oder die Druckeinheit nicht funktioniert.
Funktionsweise der TSE
Für jeden einzelnen Geschäftsvorfall müssen folgende Angaben aufgezeichnet werden:
- Zeitpunkt des Vorgangsbeginns
- fortlaufende und eindeutige Transaktionsnummer
- Daten des Vorgangs
- Art des Vorgangs
- Zahlungsart(en)
- Zeitpunkt des Vorgangsende bzw. des Abbruchs
- Prüfwert
- Seriennummer des Sicherheitsmoduls bzw. Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems
Folgende Angaben werden direkt durch die TSE festgelegt: Vorgangsbeginn und -ende, Prüfwert und Transaktionsnummer. Die Transaktionsnummer muss so festgelegt werden, dass Lücken in den Aufzeichnungen erkennbar sind.
TSE kaufen
Handeln Sie auf keinen Fall voreilig, da Ihre Kasse bzw. Kassenhersteller die erworbene TSE unterstützten können muss. Erkundigen Sie sich also auch bei Ihrem Kassenhersteller/ -Lieferanten, welche TSE überhaupt von Ihrem Kassensystem unterstützt wird.
Wichtige Information für alle Nutzer von crystalworks.
Falls Sie noch keine TSE über unseren Online-Shop (Adresse wurde Ihnen im Nachrichtensystem von crystalworks. und per E-Mail mitgeteilt) bestellt haben, sollten Sie dies schnellstmöglich nachholen.
Sofern Sie bereits eine aktivierte TSE in crystalworks. vorhanden ist, können Sie diese bequem mit unserem Kassengesetz-Assistenten einer Kasse zuordnen.
Hilfreiche Links
Anwendungserlass zu § 146a AO (Bundesministerium der Finanzen)
Kassensicherungsverordnung – KassenSichV (Bundesministerium der Finanzen)
Bitte beachten Sie: Wir (AEB IT-SYSTEME GmbH) können und dürfen weder steuerberatend noch rechtsberatend tätig werden. Die obigen Informationen sind sorgfältig und gründlich zusammengetragen worden. Eine Haftung für Vollständigkeit und Richtigkeit können wir nicht übernehmen. Für rechtsverbindliche Informationen wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater bzw. Rechtsanwalt.