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Der Kassenbeleg – Anforderungen ab dem 01. Januar 2020

Okt 7, 2019 | Kassenbeleg, Kassengesetz, KassenSichV

Auch der Kassenbeleg ist nicht von den gesetzlichen Verschärfungen des Kassengesetzes ab dem 01. Januar 2020 ausgenommen. Die Anforderungen an den Beleg sind klar im Anwendungserlass zur § 146a Abgabenordnung unter Nr. 5 „Anforderungen an den Beleg“ definiert. Ein Beleg ab dem 01. Januar 2020 könnte dann wie folgt aussehen:

Die neuen Anforderungen auf einen Blick:

  1. Name und Adresse des Unternehmens
  2. Datum der Belegerstellung und Zeitpunkt des Vorgangbeginns- sowie ende.
  3. Menge und Art der Leistungen
  4. Transaktionsnummer
  5. Entgelt und Steuersatz
  6. Seriennummer der Kasse oder der TSE
  7. Betrag je Zahlart
  8. Signaturzähler und Prüfwert

Der QR-Code enthält die o.g. Informationen in komprimierter Form und ist optional abzubilden.

AUSFALL DER TSE

Falls die Technische Sicherheitseinrichtung ausfallen sollte, können Sie dennoch weiter kassieren. Es wird auf dem auszugebenden Beleg bei einem Ausfall ein Hinweis gedruckt, dass die TSE momentan nicht erreichbar ist. Weitere Informationen über die TSE und was zu tun ist, wenn diese ausfällt erfahren Sie hier.

Haben Sie weitere Fragen oder benötigen Informationen? Schauen Sie doch mal in unsere FAQ – Kassengesetz 2020 oder schreiben uns eine Nachricht.

Die Informationen auf dem Beleg müssen für jedermann ohne maschinelle Unterstützung lesbar sein. Mit Einwilligung des Kunden kann der Beleg auch in elektronischer Form (bspw. als PDF per E-Mail) zur Verfügung gestellt werden.

Bitte beachten Sie: Wir (AEB IT-SYSTEME GmbH) können und dürfen weder steuerberatend noch rechtsberatend tätig werden. Die obigen Informationen sind sorgfältig und gründlich zusammengetragen worden. Eine Haftung für Vollständigkeit und Richtigkeit können wir nicht übernehmen. Für rechtsverbindliche Informationen wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater bzw. Rechtsanwalt.