FAQs Kassengesetz

Das neue Kassengesetz ist in Kraft getreten!

 

Kassengesetz 2020 / 2021: DSFinV-K, TSE, Übergangsfristen..

 

Antworten zu den häufigsten Fragen haben wir im Folgenden zusammengefasst. Gerne können Sie uns auch für weitere Informationen rund um das Thema Kassengesetz kontaktieren.

Die nachfolgenden Informationen können jederzeit Änderungen unterliegen.

 

Wichtiger Hinweis zur Nichtbeanstandungsregelung:

Die am 06.11.2019, auf Bund-Länder-Ebene, bestätigte Nichtbeanstandungregelung wurde nun von fast allen Bundesländern (außer Bremen) bis längstens zum 31.03.2021 verlängert, sofern bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Die Voraussetzungen unterscheiden sich von Bundesland zu Bundesland.
Weitere Informationen zur Handhabung der einzelnen Bundesländer finden Sie hier:

Baden-WürttembergBayernBerlin, BrandenburgHamburgHessenMecklenburg-VorpommernNiedersachsenNordrhein-WestfalenRheinland-PfalzSaarlandSachsenSachsen-AnhaltSchleswig-HolsteinThüringen

Bremen hat keine Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung vorgesehen – Hierzu sollten Sie Ihren Steuerberater befragen.

01.01.2020 : Was kommt auf mich zu? Was muss ich beachten?

Zum Schutz vor Manipulationen von elektronischen Aufzeichnungssystemen (Bspw. elektronische Kassensysteme) treten zum 01.01.2020 neue gesetzliche Regelungen in Kraft. Die technischen Anforderungen des § 146a der Abgabenordung (AO) werden in der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) präzisiert.

So muss jedes elektronische Aufzeichnungssystem mit einer TSE ausgestattet sein. Aber auch der Beleg ändert sich: Ab dem 1. Januar 2020 sind mehr Informationen auf dem Beleg abzubilden und es gilt die Belegausgabepflicht. Zudem müssen Kassen binnen 30 Tagen beim zuständigen Finanzamt gemeldet und ein DSFinV-K Export jederzeit zur Prüfung bereitgestellt werden können.

Was ist die TSE?

Die technische Sicherheitseinrichtung (TSE) ist eine der Kasse zugeordnete Sicherheitseinrichtung, die jeden auszugebenden Beleg vollständig, unverändert und manipulationssicher protokolliert und speichert.

Die TSE kann auf verschiedene Arten mit Ihrer Kasse kommunizieren. Sie wird als Hardware in Form eines USB-Sticks / microSD-Karte oder als, in Ihr Netzwerk eingebundene „TSE-Box“ erhältlich sein. Ohne weitere Hardware wird die cloudbasierte TSE auskommen: Ihre Kasse kommuniziert über das Internet mit einer TSE in einem deutschen Rechenzentrum.

Auch der auszugebende Kassenbeleg muss ab dem 01.01.2020 weitere Informationen enthalten, unter anderem auch die durch die TSE generierte Transaktionsnummer, den dazugehörenden Prüfwert und den Signaturzähler.

Für wen gelten die neuen Regelungen des Kassengesetz?

Betroffen sind alle Unternehmer, die mit einem elektronischen Aufzeichnungssystem (elektronische Registrierkasse, Softwarekassen, etc.) arbeiten. Sie als Unternehmer müssen sicherstellen, dass die von Ihnen eingesetzten Systeme konform sind.
Die Nichtbeachtung der gesetzlichen Regelungen kann mit einer Geldbuße von bis zu 25.000€ geahndet werden.

Was muss ich als Unternehmer ab dem 01.01.2020 noch beachten?

Neben der Sicherstellung (vor dem 01.01.2020), dass das von Ihnen eingesetzte System die Anforderungen der KassenSichV erfüllt, erwarten Sie noch folgende gesetzliche Pflichten:

Belegausgabepflicht
Es muss ab dem 1. Januar 2020 für jeden Geschäftsvorfall an dem ein Dritter beteiligt ist (bspw. Verkauf) ein Beleg erstellt werden. Dieser kann in Papierform, unter Umständen auch digital (bspw. als PDF) ausgegeben werden.

Mitteilungspflicht
Alle elektronischen Aufzeichnungssysteme müssen von Ihnen beim zuständigen Finanzamt angemeldet werden. Auch eventuelle Abmeldungen sind ab dem 1. Januar 2020 verpflichtend.
Update vom 06.11.2019: Da es noch keine einheitliche, digitale Übermittlungsform seitens der Finanzverwaltung gibt, ist die Meldung momentan noch nicht möglich. Einen Termin, ab wann Kassen an die Finanzbehörden gemeldet werden müssen, wird zu gegebener Zeit im Bundesgesetzblatt I veröffentlicht. Selbstverständlich informieren auch wir Sie!

DSFinV-K Export
Die Transaktionsdaten der Aufzeichnungssysteme müssen ab dem 1.Januar 2020 einheitlich über die Digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme (DSFinV-K) jederzeit für die Prüfung durch die Finanzbehörde zur Verfügung gestellt werden können.
Auch wenn der DSFinV-K Export an den jetzigen GoBD Export anknüpft, reicht der GoBD-Export ab dem 1. Januar 2020 nicht mehr aus.
Update vom 06.11.2019: Im Zuge der veröffentlichten Nichtbeanstandungsregelung wird auch, bis spätestens zum Einsatz einer TSE, von einem DSFinV-K abgesehen.

Gibt es eine Übergangsfrist für Kassen bis 2022?

Hier muss klar zwischen elektronischen Registrierkassen und PC-Kassensystemen (wie in crystalworks. implementiert) unterschieden werden:

 

PC-Kassensysteme
PC-Kassensysteme sind von der Ausnahmeregelung / Übergangsfrist nicht umfasst. Im Anwendungserlass zur Abgabenordnung zu § 146a 2.2.2 sind PC-Kassensysteme ausdrücklich von der Ausnahmeregelung des Art. 97 § 30 Abs. 3 EGAO ausgeschlossen.

Elektronische Registrierkassen
Elektronische Registrierkassen dürfen bis zum 31.12.2022 weiterhin verwendet werden, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Die Registrierkasse wurde nach dem 25.11.2010 und vor dem 01.01.2020 angeschafft
  • Die Registrierkasse erfüllt die Anforderungen des Bundesministeriums für Finanzen vom 26.11.2010 (hier zu lesen)
  • Die Registrierkasse ist bauartbedingt nicht so aufrüstbar, dass Sie die Anforderungen des § 146a AO erfüllt
    Die Nachweise zu Punkt 1.-3. müssen Ihrer Systemdokumentation beigefügt werden.
Ist crystalworks. gesetzeskonform?

Ja. Wir werden in crystalworks. immer alle gesetzlich geforderten Regelungen umsetzen.
Aktuell werden sowohl die Anbindung der TSE, die Anforderungen an den Kassenbeleg, als auch der geforderte DSFinV-K Export sukzessive in Form von Updates bereitgestellt.

Hinweis
Notwendig für eine gesetzeskonforme Nutzung von crystalworks. sind die zeitnahen Installationen der zur Verfügung gestellten Updates.

Gibt es schon TSE zu erwerben und wie erhalte ich eine TSE?

Ja. Die von crystalworks. unterstützte TSE können Sie in unserem Webshop erwerben. Die Adresse hierzu haben Sie bereits per E-Mail und im Nachrichtendienst von crystalworks. erhalten.

Wichtige Information für Kunden von AEB IT-SYSTEME:
Falls Sie bereits mit crystalworks. arbeiten wird die von uns angebotene TSE vollumfänglich in crystalworks. eingebunden. Andere, fremd erworbene TSE, können aus technischer Sicht nicht berücksichtigt werden.

Was ist die Nichtbeanstandungsregelung?

Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat (www.stmfh.bayern.de) informierte mit seiner Pressemitteilung Nr. 239 vom 25.09.2019 nun darüber, dass sich die Finanzverwaltung mit einem Beschluss auf Bund-Länder-Ebene nun auf eine Nichtbeanstandungsregelung bis 30. September 2020 verständigt hat. Diese Verlängerung wurde 2020 bis längstens zum 31.03.2021 verlängert. Die einzelnen Bundesländer haben verschiedene Voraussetzungen geschaffen um in den Genuss der Verlängerung zu kommen. Näheres finden Sie in unserem Hinweisfeld oben.

Das Bundesministerium der Finanzen hat in einem Schreiben vom 06.11.2019 die Nichtbeanstandungsregelung bestätigt.

Die obersten Finanzbehörden der Länger kamen bereits im Oktober 2019 zu dem Ergebnis, dass eine flächendeckende Aufrüstung aller Kassensysteme mit einer zertifizieren technischen Sicherheitseinrichtung nicht möglich ist. Diesem Ergebnis ist das BMF nun gefolgt und hat eine Nichtbeanstandungsregelung bestätigt.

Demnach wird es ab dem 01. Januar 2020 nicht beanstandet, wenn ein elektronisches Aufzeichnungssystem ohne zertifizierte TSE arbeitet. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass alle technisch notwendigen Anpassungen und Aufrüstungen umgehend durchzuführen und die rechtlichen Voraussetzungen unverzüglich zu erfüllen sind. Dies bedeutet, dass Sie dafür Sorge tragen, dass Ihr elektronisches Aufzeichnungssystem bereit ist eine TSE anzubinden, sobald diese verfügbar sein wird.

Wenn Sie sich unsicher sind, ob Ihr eingesetztes System die geforderten Voraussetzungen erfüllt sprechen Sie mit Ihrem Kassenhersteller!